Persönliche Schutzausrüstung und Hygienemassnahmen
beim Umgang mit gefährlichen Stoffen

Persönliche Schutzausrüstung

  • <b>Handschutz:</b> Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk gemäß "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (Abruf-Nr. 349),
  • <b>Schutzkleidung:</b> zertifizierte Staubschutzanzüge (Typ 5) gemäß "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (Abruf-Nr. 352) und Einweg-Überziehschuhe,
  • <b>Atemschutz:</b> Atemschutz mindestens mit der Filterklasse P2 oder gebläseunterstützte Geräte gemäß den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten". Die Tragezeitbegrenzungen sind zu beachten.

Persönliche Hygienemassnahmen

Vor Betreten des Arbeitsbereiches durch die Schleuse sind Schutzkleidung und Atemschutz anzulegen. Vor dem Verlassen des Arbeitsbereiches durch die Schleuse ist die Schutzkleidung grob zu säubern. Nach Verlassen der Schleuse ist die Schutzkleidung in den dafür vorgesehenen Behältnissen abzulegen, ebenso wie der Atemschutz (Masken).

Im Sanierungsbereich ist das Essen, Rauchen, Trinken, Telefonieren usw. verboten, da die Masken nicht abgenommen werden dürfen.