Gesetze und Verordnungen
Arbeiten mit gefährlichen Stoffen unter Berücksichtigung der Regelungen von Umwelt- und Gewerbeaufsichtsamt.

BG Bau und Gewerbeaufsichts- bzw. Umweltamt

Eine den Vorschriften entsprechende Anzeige ist der BG Bau und dem jeweils zuständigem Gewerbeaufsichts- bzw. Umweltamt durch die ausführende Fachfirma vorzulegen, einschliesslich der Betriebsanweisung und einer Gefährdungsbeurteilung mit ausführlichem Arbeitsplan. Diese Unterlagen müssen dem Auftraggeber vom Unternehmer vor Arbeitsbeginn aushändigt werden.

Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan

Vor Beginn der Arbeiten muss eine Gefährdungsbeurteilung und ein Arbeitsplan erstellt werden sowie eine interne Betriebsanweisung für alle Mitarbeiter, die auf der jeweiligen Baustelle tätig sind.

Alle den Arbeitsschutz betreffenden Unterlagen sind auf der Baustelle für die Beschäftigten zugänglich aufzubewahren.

Zur Überwachung der Arbeiten ist ein fachlich geeigneter Vorgesetzter bzw. Bauleiter (Sachkundiger) zu bestellen. Der Auftraggeber darf die Koordination nur Personen übertragen, die über größtmögliche Erfahrung verfügen und der sich seiner Verantwortung bewusst ist.

Fachlich geeignet sind Personen, die über alle erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten mit asbesthaltigem Material verfügen u.a. durch die Teilnahme an einem gefahrstoffbezogenen Sachkundelehrgang gemäss TRGS 519. Zu den Aufgaben des Sachkundigen gehören u. a. die Überwachung aller in der Betriebsanweisung und im Arbeitsplan festgelegten Forderungen und die Einhaltung von Beschäftigungsbeschränkungen.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Ebenfalls ist es Vorschrift, dass der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung erstellt. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher und übersichtlicher Form abzufassen und an geeigneter Stelle der Arbeitsstätte (Baustelle) auszuhängen.

Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung über die bei ihren Arbeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung unterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung müssen schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.